Durchführung der Entsiegelung hat. Kann das Strafverfahren durch Rückkehr der Beschwerdeführerin weitergeführt werden, kommt dem Beschleunigungsgebot von Art. 5 StGB hingegen wieder seine Bedeutung zu. Mit anderen Worten obliegt es der Beschwerdeführerin, ob das Verfahren weitergeführt werden kann oder nicht, hat sie es doch gerade durch ihre Abwesenheit stillgelegt. Der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist weiter zu folgen, dass die beschlagnahmten Datenträger nach der Entsiegelung keineswegs an die Beschwerdeführerin ausgehändigt, sondern der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Auswertung zugeführt werden.