248 StPO nicht mehr dieselbe Bedeutung zukommen kann. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einem beschleunigten Verfahren ist durch ihre Abwesenheit bzw. dadurch, dass sie sich dem Strafverfahren selbst entzieht, in Zweifel zu ziehen. Es erscheint widersprüchlich, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich einerseits durch Flucht dem Strafverfahren entzieht und dessen Fortführung erschwert bzw. verhindert und sich andererseits auf das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot berufen möchte. In dieser Hinsicht ist der Kantonalen Staatsanwaltschaft zu folgen, soweit diese ausführt, dass die Beschwerdeführerin gar kein schützenswertes Interesse an der raschen