3.5. Der Beschwerdeführerin ist zwar zu folgen, soweit diese ausführt, dass durch die Verfahrenssistierung das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO tangiert wird und diesem gerade beim Entsiegelungsverfahren durch die vom Gesetz vorgesehenen kurzen Fristen in Art. 248 StPO besonders Rechnung getragen wird. Die Monatsfrist von Art. 248 Abs. 3 StPO ist allerdings eine blosse Ordnungsfrist, wobei die Nennung der Frist im Gesetz bewusst machen soll, dass Verfahren nicht durch die Behandlung eines Entsiegelungsgesuchs blockiert werden dürfen, sondern vielmehr alle Anstrengungen zu unternehmen sind, dass innert eines Monats über die Entsiegelung entschieden ist (Botsch.