314 Abs. 1 lit. a StPO ohne Befristung sistiert wurde, sollte konsequenterweise auch das Entsiegelungsverfahren bis zur Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens sistiert werden können. Die Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens ohne Fortsetzung der Untersuchung erscheint ansonsten geradezu zwecklos. 3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt den Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Behörden das Verfahren ohne objektiven - 13 -