Art. 314 StPO; vgl. auch NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 314 StPO). 3.2. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2021 hat die Kantonale Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und den Mitbeschuldigten für einen unbefristeten Zeitraum sistiert, da sich diese durch Flucht dem Strafverfahren entzogen haben und ihr Aufenthalt unbekannt ist (vgl. Beilagen und Begründung im Antrag auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens, act. 238).