3. 3.1. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt oder bestehen andere vorübergehende Verfahrenshindernisse, so kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Von der Sistierung einer Strafuntersuchung ist nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2 und 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2), zumal sie in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot steht (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu - 12 -