Weiter handle es sich bei der Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, um einen Ermessensentscheid. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, dass die Verteidiger für das vorliegende Verfahren immer noch als amtliche Verteidiger eingesetzt seien. Dies gelte auch für das Beschwerdeverfahren, das Teil dieses Verfahrens sei. Mithin würden das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bzw. das Obergericht des Kantons Aargau die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die Entsiegelungsverfahren festzusetzen haben.