Die Beschwerdeführerin habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Entsiegelungsverfahrens und der Aussonderung von geheimnisgeschützten Informationen. Es werde ebenfalls bestritten, dass die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sei. Die sich hier stellende Rechtsfrage sei bis heute nicht höchstrichterlich entschieden worden. Weiter handle es sich bei der Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, um einen Ermessensentscheid.