Ferner sei das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verpflichtet gewesen, den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch vom 26. August 2020 innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden. Die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot somit bereits verletzt, indem sie sich mit der Verfügung vom 29. Oktober 2021 über ein Jahr Zeit gelassen habe. Es werde zudem bestritten, dass die Prozessführung im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens unnötig bzw. mutwillig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Entsiegelungsverfahrens und der Aussonderung von geheimnisgeschützten Informationen.