Diese Bestimmung bzw. die kurze Frist von einem Monat spreche klar gegen die Möglichkeit einer Sistierung des Entsiegelungsverfahrens. Gemäss der Strafprozessordnung könnten nur das Vorverfahren (Art. 314 StPO) und das gerichtliche Hauptverfahren (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO) sistiert werden, nicht aber das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Ferner sei das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verpflichtet gewesen, den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch vom 26. August 2020 innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden.