das Vorverfahren weiterführen wolle; sie wolle lediglich, dass das von der Kantonalen Staatsanwaltschaft indizierte Entsiegelungsverfahren innert nützlicher Frist vollständig durchgeführt und abgeschlossen werde. Die Beschwerdeführerin bleibe dabei, dass eine Sistierung des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Im Gegenteil setze Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO dem Zwangsmassnahmengericht eine Frist von 30 Tagen, um über das Entsiegelungsgesuch endgültig zu entscheiden. Diese Bestimmung bzw. die kurze Frist von einem Monat spreche klar gegen die Möglichkeit einer Sistierung des Entsiegelungsverfahrens.