2.4. In ihrer Stellungnahme hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dagegen, dass sie ein konventions- und verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf wirksame Verteidigung habe. Dazu zähle u.a. auch die Teilnahme des (amtlichen) Verteidigers an einer allfälligen Triageverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht. Weiter bleibe sie dabei, dass mit der Sistierung des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zumindest das Beschleunigungsgebot verletzt werde. Vom Vorverfahren sei das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu unterscheiden. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin - 11 -