Die Beschwerde sei als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend sei dafür die amtliche Verteidigung zu verweigern. Sollten die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz zurückkehren und sich der Strafverfolgung stellen, werde es Aufgabe des Haftrichters sein, allfällig durch die Kantonale Staatsanwaltschaft geltend gemachte Haftgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte könnten sich jederzeit dem Strafverfahren stellen. Unmittelbar danach werde dann die Strafuntersuchung und auch das Entsiegelungsverfahren weitergeführt.