Die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte erlitten durch die verfügte Sistierung folglich keinerlei Nachteile. Dass die amtlichen Verteidiger trotz Flucht der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten ins Ausland die Strafuntersuchung weiterführen wollten, befremde. Dadurch würden einzig Kosten zu Lasten der Staatskasse generiert. Die ganze Prozessführung der beiden amtlichen Verteidiger im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens erscheine aus Sicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft unnötig bzw. sogar mutwillig. Es sei kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten erkennbar. Die Beschwerde sei als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren.