Die Fortführung des Entsiegelungsverfahrens würde daher nicht zu einer Rückgabe der Datenträger an die Beschwerdeführerin und den Mitbeschuldigten führen, sondern diese würden nach erfolgter Aussonderung der geheimnisgeschützten Daten der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Auswertung ausgehändigt. Eine vorzeitige Rückgabe dieser Datenträger würde auch nicht erfolgen, weil vor jeder Herausgabe vorgängig zumindest summarisch der Inhalt gesichtet werden müsse. Die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte erlitten durch die verfügte Sistierung folglich keinerlei Nachteile.