Es mache keinen Sinn, Behörden, Gutachter und amtliche Verteidiger zu bemühen, wenn mehr als fraglich sei, ob die vorliegende Strafuntersuchung überhaupt weitergeführt werden könne. Es seien vorwiegend Datenträger sichergestellt worden. Die Fortführung des Entsiegelungsverfahrens würde daher nicht zu einer Rückgabe der Datenträger an die Beschwerdeführerin und den Mitbeschuldigten führen, sondern diese würden nach erfolgter Aussonderung der geheimnisgeschützten Daten der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Auswertung ausgehändigt.