2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen dagegen, dass es sich bei den Kosten im Rahmen einer allfälligen Weiterführung des Entsiegelungsverfahrens nicht nur um die Kosten des beizuziehenden Gutachters, sondern auch um die Kosten der beiden amtlichen Verteidiger handle. Mit der Sistierung könnten somit auch diese, bis zur Verhaftung der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten nicht notwendigen (sehr hohen) Kosten vermieden werden. Es mache keinen Sinn, Behörden, Gutachter und amtliche Verteidiger zu bemühen, wenn mehr als fraglich sei, ob die vorliegende Strafuntersuchung überhaupt weitergeführt werden könne.