Werde das Entsiegelungsverfahren sistiert, drohe der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Schweiz ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, indem sie allenfalls mit einer verlängerten Untersuchungshaft rechnen müsse. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschuldigten den Abschluss des Entsiegelungsverfahrens in Untersuchungshaft abwarten müssten, weil in solchen Fällen eine Kollusionsgefahr geltend gemacht werde. - 10 -