Das Entsiegelungsverfahren sei weiter ein selbständiges, vom Untersuchungsverfahren unabhängiges Verfahren, welches unter Mitwirkung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin und ohne deren Anwesenheit durchgeführt werden könne. Die verfügte Triage könne nun ohne Weiteres in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers vollzogen werden. Die Abwesenheit der Beschwerdeführerin stelle folglich kein materielles Verfahrenshindernis dar, das eine Sistierung des Entsiegelungsverfahrens zu rechtfertigen vermöge.