Sollte die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens rechtlich zulässig sein, sei aufgrund des Beschleunigungsgebots grössere Zurückhaltung angezeigt als bei einer Sistierung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung. Gerade das Entsiegelungsverfahren sehe zur Beschleunigung des Verfahrens relativ kurze Fristen vor. So seien auch die Anforderungen an die Sistierungsgründe bei einer Entsiegelung umso höher. Das Entsiegelungsverfahren sei weiter ein selbständiges, vom Untersuchungsverfahren unabhängiges Verfahren, welches unter Mitwirkung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin und ohne deren Anwesenheit durchgeführt werden könne.