2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass eine Sistierung im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) stehe, weshalb von dieser nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Unter sinngemässer Anwendung von Art. 314 StPO sei zwar eine Sistierung auch im gerichtlichen Verfahren möglich, eine Sistierung im Zwangsmassnahmenverfahren sei jedoch in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Sollte die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens rechtlich zulässig sein, sei aufgrund des Beschleunigungsgebots grössere Zurückhaltung angezeigt als bei einer Sistierung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung.