ren keine unnötigen Kosten verursacht werden. Das Verfahren sei deshalb zu sistieren. Sobald die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte sich dem Strafverfahren stellten und dieses weitergeführt werden könne, werde -9- auch die Triage der elektronischen Geräte in Auftrag gegeben bzw. erfolge dann gleichzeitig auch die richterliche Triage der sichergestellten physischen Unterlagen durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau.