Der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei beizupflichten, dass es nicht verhältnismässig wäre, die Triage bereits jetzt anzuordnen und damit relativ hohe Kosten im entsprechenden Strafverfahren zu generieren, obwohl die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte flüchtig seien und das Verfahren allenfalls gar nie mehr weitergeführt werden könne. Zwar bestehe auf Seiten der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten ein Interesse an der Fortführung des Entsiegelungsverfahrens, solange sie sich jedoch dem Strafverfahren gar nicht stellten, sei dieses Interesse als weniger hoch einzuschätzen als das Interesse der Allgemeinheit, dass in einem Strafverfah-