Gegen eine Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts sieht das Gesetz keine Beschwerdemöglichkeit vor. Bei von den erstinstanzlichen Gerichten erlassenen Sistierungsverfügungen wird eine Beschwerdemöglichkeit in der Praxis bejaht, soweit der beschwerdeführenden Partei durch die Sistierung nichtwiedergutzumachende Nachteile drohen (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.2). Ob diese Beschwerdemöglichkeit bei Sistierungsverfügungen durch das Zwangsmassnahmengericht auch gilt, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet ist.