In ausserordentlich umfangreichen bzw. komplexen Entsiegelungsfällen hat sich das Bundesgericht für eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 StPO ausgesprochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012 E. 5.3). Dies erscheint vorliegend allerdings nicht einschlägig, da die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens und nicht die Entsiegelung als solche Gegenstand der Beschwerde bildet. Gegen eine Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts sieht das Gesetz keine Beschwerdemöglichkeit vor.