3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 (Postaufgabe am 15. Dezember 2021) beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen. 3. Es sei festzustellen, dass die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gilt (Aussichtslosigkeit der Beschwerde)." 3.3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: -8-