2.7.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 nahm die Beschwerdeführerin zum Antrag auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens der Kantonalen Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Sistierungsantrags. -6- 2.7.3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 nahm der Mitbeschuldigte zum Antrag auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens der Kantonalen Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Sistierungsantrags und die beförderliche Weiterführung des Entsiegelungsverfahrens. 2.8. Am 29. Oktober 2021 erliess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau folgende Verfügung: