4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.3. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 schrieb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Verfahren in Bezug auf C. ab und verfügte die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände von C. zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme an die Kantonale Staatsanwaltschaft. 2.4. Mit Eingaben vom 19. Februar 2021 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft Stellung zu den Eingaben der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten. 2.5. 2.5.1. Mit Eingabe vom 25. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Eingabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021.