2. Eventualiter seien die gemäss Verfahrensakten anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort [...] meines Klienten vom 18. August 2020 sichergestellten Schriftstücke, Urkunden, Datenträger, Mobiltelefone etc. anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem ZMG durch einen neutralen Sachverständigen zu triagieren. Diejenigen Inhalte der gesiegelten Gegenstände, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO fallen, seien unverzüglich auszusondern bzw. zu entfernen und ohne Auswertungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmassnahmengericht an meinen Klienten zu retournieren.