2.1.2. Auf Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2020 ergänzte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. September 2020 das Entsiegelungsgesuch vom 26. August 2020 und reichte weitere Unterlagen ein. 2.1.3. Auf Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2020 verweigerte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2020 der Beschwerdeführerin sowie dem Mitbeschuldigten das Akteneinsichtsrecht bis zur ersten Einvernahme.