Keine Akteneinsicht: Die Begründung des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs in Ziffer III sowie die eingereichten Beilagen (inkl. Beilagen Verzeichnis), seien den Parteien bzw. den von ihnen mandatierten Verteidiger nicht zu eröffnen, bis die ersten Einvernahmen der beiden Beschuldigten durchgeführt werden konnten. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den beiden Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen."