2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'116.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 116.00 zu bezahlen haben. 3. Die Beschwerdeführer haben den Beschuldigten die gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'220.00 (inkl. Auslagen und MWSt) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)