Dieser ist entsprechend seiner durchschnittlichen Schwierigkeit mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2 bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Beschuldigten auf (gerundet) Fr. 1'220.00 (= Fr. 220.00 x 5 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.