aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was hier nicht der Fall war. Dieser lässt sich zudem nicht genau ausscheiden, weil er als Posten zusammen mit dem Studium der Beschwerdeschrift und einer E-Mail an die Klientschaft mit 330 Minuten verbucht wurde.