Zunächst enthält die Kostennote einen Aufwand von 30 Minuten vom 10. November 2021, der bereits bei der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemacht (act. 840) und von dieser mit Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 entschädigt wurde (Beilagen 1 und 2 zum Schreiben vom 14. Dezember 2021, S. 11 bzw. S. 10 f.). Dieser ist vorliegend demnach nicht mehr zu entschädigen. Sodann macht der Verteidiger der Beschuldigten einen Aufwand für rechtliche Abklärungen geltend, der nur bei - 12 -