3.2. 3.2.1. Den obsiegenden Beschuldigten steht für ihre angemessenen Verteidigungsaufwendungen ein Entschädigungsanspruch gegen die unterliegenden Beschwerdeführer zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6)