2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Protokolle der Einvernahmen vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 nicht offensichtlich unverwertbar sind. Die Beschwerde wäre im Fall einer materiellen Beurteilung mutmasslich abgewiesen worden. 3. 3.1. Nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da sie die Verfahrenskosten gemeinsam verursacht haben, ist in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.