Die Teilnahme der Beschwerdeführer an den fraglichen Einvernahmen und deren Fragen wären nicht dazu geeignet gewesen, die inneren Überzeugungen der Beschuldigten in Frage zu stellen. Sie hätten einzig etwas zur Frage, ob die objektiven Tatbestände der angezeigten Delikte erfüllt seien, beitragen können, wobei die Staatsanwaltschaft Baden diese grösstenteils ohnehin als gegeben erachtete (Beilage 1 bis 3 zum Schreiben vom 14. Dezember 2021, jeweils S. 8 ff.). - 11 -