Obwohl die Staatsanwaltschaft Baden auch von fehlenden Strafanträgen, nicht erfüllten objektiven Tatbeständen bzw. der fehlenden Anstiftung/mittelbaren Täterschaft sprach, hielt sie hauptsächlich fest, alle Beschuldigten seien Irrtümern betreffend die Rechtsmässigkeit ihres Handelns (Art. 14 StGB), Rechtsirrtümern (Art. 21 StGB) bzw. Sachverhaltsirrtümern (Art. 13 StGB) unterlegen, weshalb der subjektive Tatbestand der fraglichen Bestimmungen nicht erfüllt bzw. ihr Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt sei (Beilagen 1 bis 3 zum Schreiben vom 14. Dezember 2021, jeweils S. 8 ff).