Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der Einvernahmen zum strafbarkeitsbegründenden Sachverhalt aus ihrer Sicht günstiger ausgefallen wären, wenn sie daran teilgenommen hätten. Inwiefern allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführer am Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch die Beschwerdeführer dargelegt. Den mittlerweile ergangenen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 lässt sich entnehmen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten grösstenteils aufgrund von inneren, in ihnen liegenden Umständen eingestellt wurden.