2.2.4.2. Wie ausgeführt obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Eine Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Akten hätte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gerechtfertigt, weil der Fall sich nicht als eindeutig erweist (vgl. E. 2.2.1.2 hiervor).