Demnach war vorliegend aufgrund des Aktenbeizugs vom 2. April 2015 bereits eine Untersuchung eröffnet. Damit blieb in der Folge kein Raum mehr für die Durchführung nicht parteiöffentlicher Beweiserhebungen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens, sondern es wären delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO durchzuführen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten demgemäss das Recht gehabt, an den Einvernahmen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 teilzunehmen (vgl. 2.2.1.1 hiervor). Indem ihnen dies verwehrt blieb, wurden ihre Parteirechte missachtet.