Sodann sistierte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 27. April 2015 das Strafverfahren (act. 851). Eine Strafuntersuchung kann nur sistiert werden, wenn sie vorher eröffnet wurde (vgl. E. 2.2.3.2 hiervor). Auch die nunmehr erlassenen Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 legen nahe, dass zuvor ein Verfahren eröffnet war, ansonsten eine Nichtanhandnahme erfolgt wäre (vgl. E. 2.2.3.1 hiervor). - 10 -