Die formelle Natur des Mitwirkungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Einvernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2, 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2).