2.2.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Strafverfahren bereits eröffnet war, als die Einvernahmen vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 durchgeführt wurden. Falls dem so wäre, stellt sich die Frage, ob die Protokolle der fraglichen Einvernahmen einem Verwertungsverbot unterliegen.