öffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es dementsprechend zur Missachtung von Parteirechten kommen (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 2a zu Art. 309 StPO). Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (W OHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 147 StPO).