Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, diejenigen, die in guten Treuen Beschwerde erhoben haben, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihnen dies anzulasten wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 14 zu Art. 428 StPO).