senen Einstellungsverfügungen vorbringen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits Beschwerde gegen die drei Einstellungsverfügungen erhoben (vgl. SBK.2021.373, SBK.2021.374 und SBK.2021.375). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Behandlung der Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Demgemäss ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.