Am 23. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden drei Einstellungsverfügungen gegen die Beschuldigten (Beilagen 1 bis 3 zum Schreiben vom 14. Dezember 2021), gegen welche die Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhoben. Die Protokolle können folglich der in der Sache entscheidenden Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht mehr vorenthalten werden (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Die Beschwerdeführer müssen ihre Rügen betreffend die Verwertbarkeit der Protokolle der Befragungen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 im Rahmen der Beschwerden gegen die nunmehr erlas-