1.3.3. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (VIK- TOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Auflage 2020, N 13 zu Art. 382 StPO). Fällt die Aktualität nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (MARTIN ZIEG- LER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 2 zu Art. 382 StPO;